Weniger Bürokratie für Startups und kleiner Betriebe

Für Startups und kleinere Betriebe wird es einfacher.  


Bundestag und Bundesrat haben dem "zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" die Zustimmung erteilt. Nach dem 12.05.2917 tritt es in Kraft. Da die Gesetzgebung eigentlich schon zum 01.01.2017 vollzogen sein sollte, sind einige Änderungen rückwirkend zum 01.01.2017 gültig. Es handelt sich um  Artikel 2, 3, 4, 4a und 5 - also die Änderungen der AO, des EStG, des UStG bzw. der UStDV.

Profitieren sollen von dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vor allem
  • Startups, 
  • kleinere Betriebe
  • Handwerker mit 2-3 Mitarbeitern.    
Ein Detail dürfte tatsächlich Tausenden kleineren und mittleren Unternehmen dabei helfen, ihre Abrechnungen zu vereinfachen. Eine Änderung wird gerade Startups freuen, die häufiger kleine Barumsätze abrechnen:

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150€ auf 250€ angehoben. Das bedeutet, dass bei einem Rechnungsbetrag bis 250€ einige Pflichtangaben in der Rechnung entfallen. 


Kurzüberblick der Änderungen: 

  • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine.
  • Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000€.
  • Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250€.
  • Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung zu den Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 auf 250€.
  • Erhöhter Grenzwert von 72 EUR Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung. 


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